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Richtlinie 91/308/EWG |
I. Allgemeine Informationen
Titel | Richtlinie |
Status: | Aufgehoben |
Beschreibung | Wenn die Gemeinschaft nicht gegen die Geldwäsche vorgeht, könnte dies die Mitgliedstaaten veranlassen, zum Schutz ihres Finanzsystems Maßnahmen zu ergreifen, die mit der Vollendung des Binnenmarktes unvereinbar sind. Geldwäscher könnten versuchen, Vorteile aus der Freiheit des Kapitalverkehrs und der damit verbundenen finanziellen Dienstleistungen, die ein einheitlicher Finanzraum mit sich bringt, zu ziehen, um ihren kriminellen Tätigkeiten leichter nachgehen zu können, falls die Gemeinschaft nicht gewisse Koordinierungsmaßnahmen ergreift. Das Waschen der Erlöse aus illegalen Tätigkeiten hat einen offenkundigen Einfluss auf die Zunahme des organisierten Verbrechens im allgemeinen und des Rauschgifthandels im besonderen. Die Öffentlichkeit wird sich zunehmend bewusst, daß die Bekämpfung der Geldwäsche eines der wirksamsten Mittel gegen diese Form der Kriminalität ist, die eine besondere Bedrohung für die Gesellschaften der Mitgliedstaaten darstellt. |
Richtlinie | 91/308/EWG |
Amtl. Angabe | ABl. EWG Nr. L (Rechtsvorschriften), Ausgabe 166, Jahr 1991, S.77 - 83 |
Datum | 10.06.1991 |
Verkündung | 28.06.1991 |
II. Textfassungen und Entstehungsgeschichte
1. Textfassungen
![]() 26.10.2005 (D) 25.11.2005 (V) | Richtlinie 91/308/EWG aufgehoben durch Richtlinie | |
![]() 04.12.2001 (D) 28.12.2001 (V) | Richtlinie 91/308/EWG geändert durch 2. EG-Geldwäscherichtlinie ( | |
![]() 10.06.1991 (D) 28.06.1991 (V) |
Urspr. Fassung : |
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