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Richtlinie 85/374/EWG |
I. Allgemeine Informationen
Titel | Richtlinie |
Status: | Bestehend |
Beschreibung | Der Schutz des Verbrauchers erfordert es, dass alle am Produktionsprozess Beteiligten haften, wenn das Endprodukt oder der von ihnen gelieferte Bestandteil oder Grundstoff fehlerhaft war. Aus demselben Grunde hat die Person, die Produkte in die Gemeinschaft einführt, sowie jede Person zu haften, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen anbringt, oder die ein Produkt liefert, dessen Hersteller nicht festgestellt werden kann. Der Schutz des Verbrauchers erfordert die Wiedergutmachung von Schäden, die durch Tod und Körperverletzungen verursacht wurden, sowie die Wiedergutmachung von Sachschäden. Letztere ist jedoch auf Gegenstände des privaten Ge- bzw. Verbrauchs zu beschränken und zur Vermeidung einer allzu großen Zahl von Streitfällen um eine Selbstbeteiligung in fester Höhe zu vermindern. Die Richtlinie berührt nicht die Gewährung von Schmerzensgeld und die Wiedergutmachung anderer seelischer Schäden, die gegebenenfalls nach dem im Einzelfall anwendbaren Recht vorgesehen sind. |
Richtlinie | 85/374/EWG |
Amtl. Angabe | ABl. EWG Nr. L (Rechtsvorschriften), Ausgabe 210, Jahr 1985, S.29 - 33 |
Datum | 25.07.1985 |
Verkündung | 07.08.1985 |
II. Textfassungen und Entstehungsgeschichte
1. Textfassungen
![]() 10.05.1999 (D) 04.06.1999 (V) | Richtlinie 85/374/EWG geändert durch Richtlinie | |
![]() 25.07.1985 (D) 07.08.1985 (V) |
Urspr. Fassung : |
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