Titel |
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds |
Abkürzungen |
ELFIF, ELTIF |
Status: |
Bestehend |
Beschreibung | Ziel der Verordnung ist es, dass mehr Kapital für langfristige Investitionen in die EU-Wirtschaft bereitgestellt wird. Zu diesem Zweck schafft die Verordnung ein neues Anlageinstrument in Form des europäischen langfristigen Investmentfonds ( ELTIF). Aufgrund der Anlageklassen, in die ELTIF investieren dürfen, sollen sie Anlegern langfristige, stabile Renditen bieten.
Anlagen
ELTIF legen den Schwerpunkt ausschließlich auf alternative Anlagen, deren Erfolg davon abhängt, dass Anleger sich langfristig engagieren. Dazu gehören unter anderem:
• nicht börsennotierte Unternehmen, die Eigenkapitalinstrumente ausgeben,
• Schuldtitel, für die es keine offensichtlichen Abnehmer gibt,
• Realvermögenswerte, die erhebliche Anfangsinvestitionen erfordern,
• KMU, die zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind.
Zulässigkeit
Als ELTIF dürfen nur alternative Investmentfonds (AIF) der Union vertrieben werden, die von nach der AIFM Richtlinie zugelassenen Verwaltern alternativer Investmentfonds verwaltet werden. Für ELTIF gelten zusätzliche Vorschriften, nach denen sie unter anderem mindestens 70 % ihres Kapitals in genau festgelegte Kategorien zulässiger Anlagevermögenswerte investieren müssen. Der Handel mit anderen Vermögenswerten als langfristigen Anlagen ist einem ELTIF nur im Umfang von höchstens 30 % seines Kapitals gestattet.
In der Regel räumen ELTIF vor Ende ihrer Laufzeit keine Rückgaberechte ein. Dies muss in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF unmissverständlich in Form eines konkreten Datums angegeben und den Anlegern zur Kenntnis gebracht werden.
Anlegerschutz
ELTIF richten sich sowohl an professionelle Anleger als auch an Kleinanleger in der Europäischen Union. Die Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz der Anleger, insbesondere der Kleinanleger. Der Verwalter oder Vertreiber eines Fonds muss sich vergewissern, dass ein Kleinanleger mit einem Portfolio von höchstens 500 000 € nicht mehr als insgesamt 10 % seines Portfolios in ELTIF anlegt, sofern der anfänglich in einen oder mehrere ELTIF investierte Betrag mindestens 10 000 € beträgt.
Übersteigt die Laufzeit eines ELTIF zehn Jahre, muss sein Verwalter oder Vertreiber darüber hinaus in schriftlicher Form davor warnen, dass der ELTIF für Kleinanleger, die eine solch langfristige und illiquide Verpflichtung nicht eingehen können, möglicherweise nicht geeignet ist.
(Quelle: http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2015/04/20-long-term-investment-funds/) |
Verordnung |
(EU) Nr. 2015/760 |
Amtl. Angabe |
ABl. EU Nr. L (Rechtsvorschriften), Ausgabe 123, Jahr 2015, S.98 |
Datum |
29.04.2015 |
Verkündung |
19.05.2015 |
Art |
Normaler Rechtsakt |
Rechtsgrundlage |
Art. 114 Abs. 1 AEUV |
Rechtsetzung |
Mitentscheidungsverfahren |
Inhaltlicher Hintergrund |
Grünbuch Schaffung einer Kapitalmarktunion (COM(2015) 63 final)
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Vorhaben
| Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Änderung Verordnung (EU) Nr. 2015/760 | |
16.10.2013 |
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses |
ECO/354 |




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26.06.2013 |
Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen |
SWD/2013/0231 final (Zusammenfassung) |




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26.06.2013 |
Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen |
SWD(2013) 230 final |


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26.06.2013 |
Kommissionsvorschlag |
COM(2013) 462 final |




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11.11.2013 |
Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) Stellungnahme zu: Kommissionsvorschlag |
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09.12.2013 |
Centrum für Europäsche Politik (cep) Stellungnahme zu: Kommissionsvorschlag |
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