Titel |
Entscheidung der Kommission 2006/891/EG vom 4. Dezember 2006 betreffend die Verwendung von im Rahmen der international anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellten Informationen durch Drittstaatemittenten von Wertpapieren |
Status: |
Aufgehoben |
Beschreibung | Die EU hat in dieser Entscheidung und in der Verordnung (EG) Nr. 1787/2006 festgelegt, dass Drittstaat-Emittenten bis zum 31.12.2008 unter bestimmten Bedingungen nicht zur Anpassung ihrer Abschlüsse verpflichtet sind. Dazu muss in der Finanzinformation erklärt werden, dass diese den IFRS entspricht oder gem. den kanadischen, japanischen oder US-amerikanischen GAAP erstellt worden ist oder gem. einer Drittstaat-GAAP erstellt worden ist, die bestimmte Anforderungen erfüllt.
Seit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 haben viele Länder die IFRS direkt in ihre nationalen Rechnungslegungsgrundsätze übernommen. Dies zeigt eindeutig, dass eines der Ziele dieser Verordnung, und zwar die Förderung der wachsenden Konvergenz der Rechnungslegungsstandards dahingehend, dass die IFRS international anerkannt und echte globale Standards sind, erfüllt wurde. Deshalb ist es zweckmäßig, dass Drittstaatemittenten von der Verpflichtung der Erstellung von Jahresabschlüssen und Halbjahresabschlüssen gemäß den IFRS — so wie in Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG gefordert — ausgenommen werden sollten, wenn diese Abschlüsse gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats erstellt wurden oder wenn sie gemäß IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung enthalten, der zufolge sie den IFRS genügen. |
Entscheidung |
2006/891/EG |
Amtl. Angabe |
ABl. EG Nr. L (Rechtsvorschriften), Ausgabe 343, Jahr 2006, S.96 |
Datum |
04.12.2006 |
Verkündung |
08.12.2006 |
Art |
Lamfalussy-Durchführungsakt |
Rahmenakt |
Richtlinie 2004/109/EG |