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Richtlinie 82/891/EWG |
I. Allgemeine Informationen
Titel | Sechste Richtlinie |
Abkürzungen | Spaltungsrichtlinie |
Status: | Aufgehoben |
Beschreibung |
Spaltung von Aktiengesellschaften aus demselben EU-Land WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE? Diese Richtlinie (Sechste Gesellschaftsrechtsrichtlinie) regelt die Spaltung von Aktiengesellschaften* in demselben EU-Land. Sie umfasst den Schutz von Aktionären, Gläubigern und Arbeitnehmern. WICHTIGE ECKPUNKTE Die Richtlinie befasst sich mit den unterschiedlichen Arten der Spaltung von Unternehmen. Hinsichtlich der Spaltung durch Übernahme und der Spaltung durch die Gründung einer neuen Gesellschaft muss der Spaltungsplan des Verwaltungs- oder Leitungsorgans bestimmte Informationen enthalten, darunter: - die Rechtsform, die Firma und den Sitz der Gesellschaften; Eine Spaltung bedarf der Zustimmung der Hauptversammlungalleran der Spaltung beteiligten Gesellschaften . Diese Verwaltungs- oder Leitungsorgane aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften erstellen einen ausführlichen schriftlichen Bericht, in dem der Spaltungsplan und insbesondere dessen rechtliche und wirtschaftliche Hintergründe erläutert werden. Unabhängige Sachverständige müssen den Spaltungsplan prüfen und einen schriftlichen Bericht an die Aktionäre verfassen. Die Aktionäre haben das Recht, von den einschlägigen Dokumenten, einschließlich des Spaltungsplans und der Jahresabschlüsse der beteiligten Gesellschaften, Kenntnis zu nehmen und auf Anfrage Kopien der Dokumente zu erhalten. Die EU-Länder sind verpflichtet, die Gläubiger der beteiligten Gesellschaften zu schützen. So können die EU-Länder beispielsweise vorsehen, dass begünstigte Gesellschaften gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen der zu spaltenden Gesellschaft haften. Die Spaltung von Gesellschaften kann ferner von einer Justizbehörde beaufsichtigt werden (z. B. von einem Gericht). Sofern den Aktionären oder Gläubigern kein Schaden entsteht, kann diese Justizbehörde die beteiligten Gesellschaften von der Anwendung bestimmter Vorschriften befreien, die für Spaltungen durch Übernahme oder durch Gründung neuer Gesellschaften normalerweise gelten. |
Richtlinie | 82/891/EWG |
Amtl. Angabe | ABl. EWG Nr. L (Rechtsvorschriften), Ausgabe 378, Jahr 1982, S.47 - 54 |
Datum | 17.12.1982 |
Verkündung | 31.12.1982 |
Art | Normaler Rechtsakt |
Rechtsgrundlage | Art. 54 Abs. 3 g) EWG |
Rechtsetzung | Anhörungsverfahren |
II. Textfassungen und Entstehungsgeschichte
1. Textfassungen
![]() 14.06.2017 (D) 30.06.2017 (V) | Spaltungsrichtlinie (Richtlinie 82/891/EWG) aufgehoben durch EU-Gesellschaftsrechtrichtlinie, Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts ( | |
![]() 15.05.2014 (D) 12.06.2014 (V) | Spaltungsrichtlinie (Richtlinie 82/891/EWG) geändert durch Abwicklungsrichtlinie, BRRD, Bank Recovery and Resolution Directive ( | ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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2. Entstehungsgeschichte
III. Umsetzung in den Mitgliedstaaten
1. Umsetzung in Deutschland
28.10.1994 (B) 08.11.1994 (V) |
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